Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stintgraben“

VO-NSGSTINTGRABEN

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSTINTGRABEN/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere verschiedener Bruchwaldzonen, Feuchtwiesenbereiche und Ufergehölze;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere für Entenvögel und Säugetiere, als Laichgebiet seltener Fischarten, vornehmlich des vom Aussterben bedrohten Binnenstintes, sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Amphibien;

aus ökologischen Gründen zum Erhalt und zur Wiederherstellung des Biotopverbundes der Teupitzer Gewässer mit der Dahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSTINTGRABEN/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Stintgraben“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) und Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4