Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stintgraben“
VO-NSGSTINTGRABEN§ 3 Schutzzweck
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSTINTGRABEN/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere verschiedener Bruchwaldzonen, Feuchtwiesenbereiche und Ufergehölze;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere für Entenvögel und Säugetiere, als Laichgebiet seltener Fischarten, vornehmlich des vom Aussterben bedrohten Binnenstintes, sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Amphibien;
aus ökologischen Gründen zum Erhalt und zur Wiederherstellung des Biotopverbundes der Teupitzer Gewässer mit der Dahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSTINTGRABEN/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Stintgraben“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) und Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.