(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere verschiedener Bruchwaldzonen, Feuchtwiesenbereiche und Ufergehölze;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere für Entenvögel und Säugetiere, als Laichgebiet seltener Fischarten, vornehmlich des vom Aussterben bedrohten Binnenstintes, sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Amphibien;
aus ökologischen Gründen zum Erhalt und zur Wiederherstellung des Biotopverbundes der Teupitzer Gewässer mit der Dahme.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Stintgraben“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) und Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.