Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“
VO-NSGKOSELMUEHLE§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKOSELMUEHLE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 112 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung
Flur:
Drebkau
Greifenhain
2;
Drebkau
Drebkau
6;
Drebkau
Siewisch
1 bis 4;
Drebkau
Casel
6;
Kolkwitz
Krieschow
4;
Kolkwitz
Glinzig
1, 2;
Kolkwitz
Limberg
1.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKOSELMUEHLE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den Blattnummern 5 bis 9 aufgeführten Flurkarten sowie den in Anlage 3 Nr. 3 mit den Blattnummern 1 bis 4 und 10 aufgeführten Liegenschaftskarten (Auszug aus der Liegenschaftskarte).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKOSELMUEHLE/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.