# § 2 VO-NSGKOSELMUEHLE (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 112 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung

Flur:

Drebkau

Greifenhain

2;

Drebkau

Drebkau

6;

Drebkau

Siewisch

1 bis 4;

Drebkau

Casel

6;

Kolkwitz

Krieschow

4;

Kolkwitz

Glinzig

1, 2;

Kolkwitz

Limberg

1.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den Blattnummern 5 bis 9 aufgeführten Flurkarten sowie den in Anlage 3 Nr. 3 mit den Blattnummern 1 bis 4 und 10 aufgeführten Liegenschaftskarten (Auszug aus der Liegenschaftskarte).

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-NSGKOSELMUEHLE (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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