Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heidehof-Golmberg“

VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

Zwergstrauchheiden in der Zone I sollen gepflegt werden;

auszuwählende offene Bereiche auf den Dünenstandorten in der Zone I sollen durch die Pflege erhalten werden;

vegetationsfreie Flächen sollen als Lebensräume und Ausbreitungstrassen für die Wirbellosenfauna auf bestehenden Brandschutzstreifen und Sandwegen durch die Pflege erhalten werden;

nicht standortgerechte Wälder sollen zu naturnahen, reich strukturierten Mischwaldbeständen mit standortheimischen Laubbaumarten und hohen Totholzanteilen entwickelt werden;

die Naturverjüngung der Buche in den vorhandenen Buchenwäldern und Kiefern-Buchen-Beständen soll gefördert werden;

einzelne Überhälter und Überhältergruppen aus starken Altbäumen sollen als Strukturelemente erhalten und entwickelt werden.

§ 5 § 7