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# § 6 VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heidehof-Golmberg“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

Zwergstrauchheiden in der Zone I sollen gepflegt werden;

auszuwählende offene Bereiche auf den Dünenstandorten in der Zone I sollen durch die Pflege erhalten werden;

vegetationsfreie Flächen sollen als Lebensräume und Ausbreitungstrassen für die Wirbellosenfauna auf bestehenden Brandschutzstreifen und Sandwegen durch die Pflege erhalten werden;

nicht standortgerechte Wälder sollen zu naturnahen, reich strukturierten Mischwaldbeständen mit standortheimischen Laubbaumarten und hohen Totholzanteilen entwickelt werden;

die Naturverjüngung der Buche in den vorhandenen Buchenwäldern und Kiefern-Buchen-Beständen soll gefördert werden;

einzelne Überhälter und Überhältergruppen aus starken Altbäumen sollen als Strukturelemente erhalten und entwickelt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG/6

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