Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“

VO-NSGFORSTZINNA

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die Zone 1 soll durch geeignete Maßnahmen so gesichert werden, dass die natürliche Entwicklung störungsfrei ablaufen kann;

durch geeignete Maßnahmen sollen in Teilbereichen der Zone 2 der Totalreservate Heiden, Trockenrasen und Binnendünen offen gehalten werden;

durch geeignete Maßnahmen soll eine vielgestaltige, sich natürlich wandelnde Landschaft mit intakten Quellbachsystemen, Quell- und Versumpfungsmooren, Sandheiden, standortheimischen Gehölzen und Wäldern aller Altersstadien erhalten werden;

die bestehenden Sandwege sollen durch geeignete Maßnahmen als Lebensräume und Ausbreitungstrassen für die Wirbellosenfauna vegetationsfrei erhalten bleiben;

forstlich genutzte Kiefernreinbestände sollen langfristig in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit standortheimischen Laubbaumarten sowie hohen Totholzanteilen überführt werden;

nicht heimische oder nicht standortgerechte Forstkulturen, insbesondere Pappel- und Roteichenaufforstungen, sollen im Rahmen waldbaulicher Maßnahmen schrittweise in naturnahe Mischwaldbestände mit standortheimischen Baumarten umgebaut werden;

einzelne Überhälter oder Überhältergruppen aus starken Altbäumen sollen als dauerhafte Strukturelemente erhalten oder entwickelt werden;

an geeigneten Stellen, beispielsweise am Teichberg sowie an den Wurzelbergen, sollen Aussichtspunkte zum Zwecke des Naturerlebnisses errichtet werden;

ehemals militärisch genutzte bauliche Einrichtungen, die keine Bedeutung als Lebensstätten wildlebender Tier- oder Pflanzenarten haben, sollen zurückgebaut werden;

Quellgewässer sollen durch vorhandene Staue soweit wie möglich aufgestaut werden.

§ 5 § 7