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# § 6 VO-NSGFORSTZINNA (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die Zone 1 soll durch geeignete Maßnahmen so gesichert werden, dass die natürliche Entwicklung störungsfrei ablaufen kann;

durch geeignete Maßnahmen sollen in Teilbereichen der Zone 2 der Totalreservate Heiden, Trockenrasen und Binnendünen offen gehalten werden;

durch geeignete Maßnahmen soll eine vielgestaltige, sich natürlich wandelnde Landschaft mit intakten Quellbachsystemen, Quell- und Versumpfungsmooren, Sandheiden, standortheimischen Gehölzen und Wäldern aller Altersstadien erhalten werden;

die bestehenden Sandwege sollen durch geeignete Maßnahmen als Lebensräume und Ausbreitungstrassen für die Wirbellosenfauna vegetationsfrei erhalten bleiben;

forstlich genutzte Kiefernreinbestände sollen langfristig in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit standortheimischen Laubbaumarten sowie hohen Totholzanteilen überführt werden;

nicht heimische oder nicht standortgerechte Forstkulturen, insbesondere Pappel- und Roteichenaufforstungen, sollen im Rahmen waldbaulicher Maßnahmen schrittweise in naturnahe Mischwaldbestände mit standortheimischen Baumarten umgebaut werden;

einzelne Überhälter oder Überhältergruppen aus starken Altbäumen sollen als dauerhafte Strukturelemente erhalten oder entwickelt werden;

an geeigneten Stellen, beispielsweise am Teichberg sowie an den Wurzelbergen, sollen Aussichtspunkte zum Zwecke des Naturerlebnisses errichtet werden;

ehemals militärisch genutzte bauliche Einrichtungen, die keine Bedeutung als Lebensstätten wildlebender Tier- oder Pflanzenarten haben, sollen zurückgebaut werden;

Quellgewässer sollen durch vorhandene Staue soweit wie möglich aufgestaut werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSGFORSTZINNA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFORSTZINNA/6

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