Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“

VO-NSGFORSTZINNA

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFORSTZINNA/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zonen 1 und 2;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zonen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass

die an der potenziell-natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder wiederherzustellen ist,

der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen der Vorrang einzuräumen ist;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 17 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an den bisher ausgewiesenen Salmonidenstrecken;

für den Bereich der Jagd innerhalb der Zone 1:

die Ausübung des Jagdschutzes zur Verfolgung von Wilderei und zur Bekämpfung von Wildseuchen,

Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzweckes nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass ba) diese Bestandsregulierung durch jeweils maximal eintägige Gesellschaftsjagden durchgeführt wird, bb) die Notwendigkeit der Bestandsregulierung sowie die Termine der Gesellschaftsjagden, die Anzahl der an der Jagd beteiligten Jäger und die von der Jagd betroffene Fläche jeweils einvernehmlich mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sind;

für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Federwild in den Feuchtgebieten erst nach dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,

die Anlage von Kirrungen und Salzlecken außerhalb von Feuchtgebieten, Heiden und Trockenrasen,

die Neuanlage von Wildäckern und Wildwiesen im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

die Anlage und Nutzung von zwei Wanderwegen, die durch die Zonen 1 und 2 führen, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde;

die Unterhaltung von Fahrwegen außerhalb der Zonen 1 und 2;

die Anlage und Unterhaltung von Wundstreifen im Rahmen von Waldbrandvorsorgemaßnahmen;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

das nichtgewerbliche Sammeln von Waldfrüchten einschließlich Pilzen ab dem 1. August eines jeden Jahres außerhalb der Zonen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFORSTZINNA/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutz- und Forstbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer oder sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6