Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“
VO-NSGFORSTZINNA§ 4a Besondere Verbote für die Zonen 1 und 2
Stand: 07.10.2026
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zonen 1 und 2 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen; Pflegemaßnahmen bleiben davon unberührt.