Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zonen 1 und 2 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen; Pflegemaßnahmen bleiben davon unberührt.
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Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zonen 1 und 2 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen; Pflegemaßnahmen bleiben davon unberührt.