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§ 4a VO-NSGFORSTZINNA (Brandenburg) — Besondere Verbote für die Zonen 1 und 2

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 07.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zonen 1 und 2 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen; Pflegemaßnahmen bleiben davon unberührt.