Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“
VO-NSGFORSTZINNA§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFORSTZINNA/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 7.188 Hektar. Es umfasst Flächen in den folgenden Fluren der Gemarkungen:
Landkreis: Gemarkung: Flure:
Teltow-Fläming:
Jüterbog
41, 43-50
Kloster Zinna
5-7
Neuhof
5
Luckenwalde
23
Neuheim
1
Frankenfelde
6, 7
Grüna
1
Frankenförde
2-5
Felgentreu
6
Potsdam-Mittelmark:
Bardenitz
12
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFORSTZINNA/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten sechs topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 6 im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf sind die Einzeichnungen in den sechs topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFORSTZINNA/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet enthält gemäß § 4a zwei Zonen mit Beschränkung der Nutzung mit den Maßgaben des § 5. Die Zonen 1 (2 424 Hektar) und 2 (1 381 Hektar) sind als Totalreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt. Die Totalreservate liegen in den Gemarkungen Jüterbog, Flure 41 und 43 bis 50 sowie Neuheim Flur 1. Die Grenzen der Totalreservate sind in der Übersichtskarte und in den sechs topografischen Karten gemäß Absatz 2 eingezeichnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFORSTZINNA/2#abs-4 (4) Die Grenze des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Forst Zinna/Keilberg“ ist in der in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Übersichtskarte und in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000, Blattnummern 1 bis 6 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFORSTZINNA/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Teltow-Fläming und Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.