Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“

VO-NSGFORSTZINNA

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFORSTZINNA/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung einer großräumig unzerschnittenen und nährstoffarm gebliebenen Landschaft mit einer großen Vielfalt von Ökosystemen und Arten im Naturraumverbund von Niederem Fläming und Baruther Urstromtal auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Jüterbog.

Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Truppenübungsplätze Jüterbog Ost und West“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Brachpieper, Heidelerche, Kranich, Mittelspecht, Neuntöter, Ortolan, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Sperbergrasmücke, Wespenbussard und Ziegenmelker als Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/ EG ,

Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für Baumfalke, Flussregenpfeifer, Raubwürger, Waldschnepfe und Wiedehopf als im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die keine Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG sind;

der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Forst Zinna/Keilberg“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista, Trockenen europäischen Heiden, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Trockenen, kalkreichen Sandrasen, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kammmolch (Triturus cristatus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume,

Wolf (Canis lupus) als prioritären Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

der Erhaltung der Lebensräume besonders und streng geschützter Pflanzenarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes;

der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum von nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützten Tierarten, insbesondere Laubfrosch und Schlingnatter;

der Erhaltung des südlichen Hauptlaufes der Nuthe als mäandrierendem Bachlauf sowie naturbelassener Quellbachsysteme mit Begleitsäumen des naturnahen Stieleichen-Hainbuchenwaldes und des Erlen- und Erlen-Eschenwaldes;

dem Schutz der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes;

der schrittweisen Entwicklung von naturnahen Mischwaldbeständen außerhalb der Zonen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFORSTZINNA/3#abs-2 (2) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zonen 1 und 2 der Erhalt einer wirtschaftlich nicht genutzten großflächigen Naturentwicklungszone.

Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

in der Zone 1

aus ökologischen Gründen der langfristigen Eigenentwicklung eines Ökosystemmosaiks aus offenen und gehölzgeprägten Biotopen, das als Lebensraum die Voraussetzungen für die natürliche Ansiedlung von heimischen wildlebenden Tierarten bietet,

aus wissenschaftlichen Gründen der Erforschung natürlicher Regelungsprozesse sowie der Sukzession von Biozönosen und Ökosystemen, insbesondere der eigendynamischen Regeneration und Entwicklung natürlicher und naturnaher Landschaft auf der Basis vernetzter Ökosysteme,

der langfristigen Entwicklung bodensaurer Eichenwälder als Schlusswald der Sukzession aus Sandheiden mit Besenheide und Ginster, offenen Grasflächen mit Silbergras und Straußgras und trockenen Heidegebieten;

in der Zone 2

aus ökologischen Gründen dem Erhalt eines Offenlandanteils innerhalb der sich durch Sukzession entwickelnden mosaikhaften Biotop- und Vegetationsstrukturen, insbesondere von offenen Grasflächen, Sandtrockenrasen, Sandheiden und Zwergstrauchheiden auf Binnendünen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1,

aus wissenschaftlichen Gründen der Erforschung der Sukzession unter steuernden Eingriffen durch Biotopmanagement auf Offenlandschaften.

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