Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“
VO-NSGDREHNASTIEBSDSEE§ 5 Besondere Verbote für die Zonen 1 und 2
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGDREHNASTIEBSDSEE/5#abs-1 (1) In der Zone 1 ist es über die Verbote des § 4 hinaus verboten, die Fläche land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen und die Wege zu betreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGDREHNASTIEBSDSEE/5#abs-2 (2) In der Zone 2 ist es über die Verbote des § 4 hinaus verboten, die Fläche forstwirtschaftlich zu nutzen.