Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Verfahren der Feststellung von Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden
VO-ID212966§ 3
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212966/3#abs-1 (1) Der Antrag ist auf die Feststellung gerichtet, dass eine Gemeinde oder Gemeindeteile nach § 2 Absatz 2 Satz 2 zum angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes gehört oder gehören. Wurde der Antrag nur in Bezug auf einen oder mehrere Gemeindeteile gestellt, kann er bis zum Ergehen einer Entscheidung nach § 5 Absatz 1 erweitert werden. Nach diesem Zeitraum ist eine Antragstellung in Bezug auf Gemeindeteile einer Gemeinde, die bereits Gegenstand eines Verfahrens nach dieser Verordnung war, nur innerhalb der Frist nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und nur dann möglich, wenn der Antragsteller an der Berücksichtigung dieser Gemeindeteile im ersten Verfahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert war. Sind die nach § 2 Absatz 3 zu Hörenden im Zeitpunkt der Antragserweiterung bereits angehört worden, so ist das Anhörungsverfahren nach § 2 Absatz 3 erneut durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212966/3#abs-2 (2) Der Antrag ist mit Gründen und Belegen zu versehen. Das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium kann die Antragsteller zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Es ist zudem gehalten, eigenständig ihm zugängliche Beweismittel heranzuziehen und Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 zu erkunden. Es schöpft seine Erkenntnisse aus freier Überzeugung ohne Bindung an beigebrachte Beweismittel, Anträge und Wertungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212966/3#abs-3 (3) Ist der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit eines ganzen Gebietes einer Gemeinde gerichtet, kann die Feststellung auf einen oder mehrere Gemeindeteile beschränkt und der Antrag im Übrigen zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen in anderen Gemeindeteilen nicht vorliegen. Ebenso kann verfahren werden, wenn der Antrag auf eine Mehrzahl von Gemeindeteilen gerichtet ist, die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet aber nicht in allen Gemeindeteilen festgestellt werden können. Die Feststellung der Zugehörigkeit von Gemeindeteilen, die von den gestellten Anträgen nicht umfasst sind, ist nicht möglich.