Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Verfahren der Feststellung von Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden

VO-ID212966

§ 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Als angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg gelten die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz sowie diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile in den Landkreisen Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Das für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium kann Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 in Gemeinden oder Gemeindeteilen nachgewiesen werden, die nicht in der als Anlage zum Sorben/Wenden-Gesetz aufgenommenen Liste enthalten sind.

§ 2