Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Verfahren der Feststellung von Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden

VO-ID212966

§ 2

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212966/2#abs-1 (1) Die Feststellung der Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag und die Gemeinden in den Landkreisen Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa, die oder deren von Anträgen betroffene Gemeindeteile nicht in der als Anlage zum Sorben/Wenden-Gesetz aufgenommenen Liste enthalten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212966/2#abs-2 (2) Die Anträge sind bis zum 31. Mai 2016 zu stellen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anträge sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212966/2#abs-3 (3) Wird der Antrag von mehreren Antragsberechtigten gemeinsam oder übereinstimmend gestellt, so sind der jeweilige Landkreis und die anerkannten Dachverbände der Sorben/Wenden nach § 4a des Sorben/Wenden-Gesetzes zu hören. Wird der Antrag nur von einem Antragsberechtigten gestellt, ist für den anderen Antragsberechtigten ein Anhörungsverfahren mit einer Frist von vier Monaten durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212966/2#abs-4 (4) Beabsichtigt der andere Antragsberechtigte im Fall der alleinigen Antragstellung, in Bezug auf die Gemeinde einen eigenen Antrag zu stellen oder eine Unterstützung eines bereits gestellten Antrags durch Beitritt zum Antrag oder durch Beibringung zusätzlicher Belege nach § 3 zu prüfen, so kann er zur Vorbereitung dieser Entscheidung eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Dauer von sechs Monaten beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Verfahren bis zu zwölf Monaten ausgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212966/2#abs-5 (5) Werden in Bezug auf eine Gemeinde ganz oder teilweise übereinstimmende Anträge gestellt, sind die Verfahren zur gemeinsamen Prüfung und Entscheidung zu verbinden.

§ 1 § 3