Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere
Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag
Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
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Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere
Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag
Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.