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§ 7 VO-ID212905 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Zootzen“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere

Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag

Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.