Für Namensänderungsanträge, die vor dem Inkrafttreten einer
Zuständigkeitsübertragungsregelung nach § 2a gestellt wurden, bleibt die bisher
zuständige Kreisordnungsbehörde zuständig.
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Für Namensänderungsanträge, die vor dem Inkrafttreten einer
Zuständigkeitsübertragungsregelung nach § 2a gestellt wurden, bleibt die bisher
zuständige Kreisordnungsbehörde zuständig.