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§ 2b VO-ID212873 (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Namensänderungsanträge, die vor dem Inkrafttreten einer

Zuständigkeitsübertragungsregelung nach § 2a gestellt wurden, bleibt die bisher

zuständige Kreisordnungsbehörde zuständig.