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§ 2 VO-ID212873 (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung des Familiennamens und Vornamens ist die Kreisordnungsbehörde,

in den Großen kreisangehörigen Städten Eberswalde, Eisenhüttenstadt,

Falkensee, Oranienburg und Schwedt/Oder die örtliche Ordnungsbehörde.