Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
VO-ID212861§ 7 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Von den Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im
Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
und 3.