Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“

VO-ID212861

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem

Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Absatz 3 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Bodenbestandteile abzubauen;

Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;

ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste

Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie

möglich auszuschließen ist;

Quellbereiche sowie Kleingewässer, natürliche oder naturnahe

Fließgewässer, Alt- oder Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu

zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze,

Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu

beseitigen;

in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5

Meter zu nähern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu

verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten

oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung.

Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige

bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln

oder zu verunreinigen;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder

anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher

und forstwirtschaftlicher Produkte;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen,

Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze

sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und

saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte sowie zur Holzernte;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;

die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;

außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische

Gehölzpflanzungen vorzunehmen;

außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten

Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken

offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren

Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter

des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem

Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung

kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5