Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
VO-ID212861§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem
Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Absatz 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste
Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie
möglich auszuschließen ist;
Quellbereiche sowie Kleingewässer, natürliche oder naturnahe
Fließgewässer, Alt- oder Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu
zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze,
Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu
beseitigen;
in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5
Meter zu nähern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten
oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung.
Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige
bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln
oder zu verunreinigen;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher
und forstwirtschaftlicher Produkte;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen,
Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze
sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte sowie zur Holzernte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten
Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken
offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren
Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter
des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem
Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.