Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“

VO-ID212861

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des

Gebietes benannt:

die gegenwärtigen Gebietswasserverhältnisse sollen weitestgehend

gesichert und verbessert werden; das Regenerationsvermögen und damit die

Wasserqualität der Gewässer soll durch den Erhalt und die Förderung einer

standortgemäßen Ufervegetation kontinuierlich verbessert werden. In einem

Bereich von mindestens 10 Metern beidseitig der Uferränder soll auf den Einsatz

von mineralischen Düngemitteln, Gülle und Pflanzenschutzmitteln verzichtet

werden;

Feuchtwiesen und deren Auflassungsstadien sowie Wiesen auf Niedermoor

sollen durch Maßnahmen, die zu standortspezifischen Grundwasserverhältnissen

führen und durch extensive Nutzung, regelmäßige Pflege sowie Entbuschung

entwickelt werden. Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern soll

verzichtet werden;

die Wälder sollen in naturnahe Waldgesellschaften überführt werden;

Sandtrockenrasen sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen, wie Entbuschung

oder Mahd, erhalten werden;

zur Erhöhung der Lebensraumeignung für den Fischotter sollen die

Uferränder stärker durch Gehölzanpflanzungen strukturiert werden. Es wird

angestrebt, die Fließgewässer in ihrem Profil naturnah zu gestalten. Neue

Brücken sollen durch offene Brückenprofile und Bankette otterfreundlich

gestaltet werden;

die Zülowniederung soll unter Beibehaltung der land- und

forstwirtschaftlichen Nutzung entwickelt werden;

die Erholungsnutzung soll naturraumorientiert durch geeignete

Lenkungsmaßnahmen (Rad-, Wander-, Reitwegenetz) entwickelt und die Lebensräume

von empfindlichen, bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten vor Störungen

geschützt werden.

§ 5 § 7