Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
VO-ID212861§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des
Gebietes benannt:
die gegenwärtigen Gebietswasserverhältnisse sollen weitestgehend
gesichert und verbessert werden; das Regenerationsvermögen und damit die
Wasserqualität der Gewässer soll durch den Erhalt und die Förderung einer
standortgemäßen Ufervegetation kontinuierlich verbessert werden. In einem
Bereich von mindestens 10 Metern beidseitig der Uferränder soll auf den Einsatz
von mineralischen Düngemitteln, Gülle und Pflanzenschutzmitteln verzichtet
werden;
Feuchtwiesen und deren Auflassungsstadien sowie Wiesen auf Niedermoor
sollen durch Maßnahmen, die zu standortspezifischen Grundwasserverhältnissen
führen und durch extensive Nutzung, regelmäßige Pflege sowie Entbuschung
entwickelt werden. Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern soll
verzichtet werden;
die Wälder sollen in naturnahe Waldgesellschaften überführt werden;
Sandtrockenrasen sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen, wie Entbuschung
oder Mahd, erhalten werden;
zur Erhöhung der Lebensraumeignung für den Fischotter sollen die
Uferränder stärker durch Gehölzanpflanzungen strukturiert werden. Es wird
angestrebt, die Fließgewässer in ihrem Profil naturnah zu gestalten. Neue
Brücken sollen durch offene Brückenprofile und Bankette otterfreundlich
gestaltet werden;
die Zülowniederung soll unter Beibehaltung der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung entwickelt werden;
die Erholungsnutzung soll naturraumorientiert durch geeignete
Lenkungsmaßnahmen (Rad-, Wander-, Reitwegenetz) entwickelt und die Lebensräume
von empfindlichen, bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten vor Störungen
geschützt werden.