§ 7 VO-ID212861 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72

des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im

Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2

und 3.