Von den Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im
Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
und 3.
Von den Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im
Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
und 3.