Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“

VO-ID212861

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche

Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

dass § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 4 Absatz 2 Nummer 7 bis 9 gilt;

die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg

entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür

genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Höhlenbäume erhalten bleiben;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land

Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die

Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der

Maßgabe, dass

§ 4 Absatz 1 Nummer 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und

Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der

Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen

Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Absatz 1 Satz

2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein

Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des

Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die

den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht, mit der Maßgabe, dass

Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein

vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt

oder sich neu entwickeln kann,

bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und

ingenieurbiologische

Methoden verwendet werden,

keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;

nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;

die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von

Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig

bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung

des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen

handelt;

Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen

Anpassung der Infrastruktur an umweltrechtliche Erfordernisse auf räumlich

abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im

Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung

beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen

Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der

unteren Naturschutzbehörde erforderlich;

Handlungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 9 in rechtmäßig

bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher

Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der

bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von

der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und

Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung

schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen

der Munitionsräumung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der

Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare

Maßnahmen handelt;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene

Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als

hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder

Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum

Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und

Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes-

und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S.

1734) an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist

über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann

nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck

treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/5#abs-2 (2) Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 für das Betreten und Befahren des

Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die

Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und

sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte

und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit

diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet

anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen

zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums. Der

Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes bleibt

unberührt.

§ 4 § 6