Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
VO-ID212861§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche
Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 4 Absatz 2 Nummer 7 bis 9 gilt;
die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür
genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Höhlenbäume erhalten bleiben;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land
Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die
Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, dass
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und
Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der
Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen
Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Absatz 1 Satz
2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein
Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des
Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die
den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht, mit der Maßgabe, dass
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein
vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt
oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und
ingenieurbiologische
Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von
Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig
bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung
des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen
handelt;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
Anpassung der Infrastruktur an umweltrechtliche Erfordernisse auf räumlich
abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im
Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung
beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
Handlungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 9 in rechtmäßig
bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher
Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von
der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und
Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung
schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen
der Munitionsräumung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der
Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare
Maßnahmen handelt;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als
hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum
Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und
Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S.
1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist
über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann
nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck
treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/5#abs-2 (2) Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 für das Betreten und Befahren des
Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die
Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und
sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit
diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet
anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen
zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums. Der
Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes bleibt
unberührt.