Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“

VO-ID212861

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 18 013 Hektar. Es

umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis:

Stadt/Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Dahme-Spreewald

Bestensee

Bestensee

1, 2, 7, 8, 9, 14, 15;

Königs Wusterhausen

Deutsch Wusterhausen

1 bis 3;

Zeesen

8;

Mittenwalde

Brusendorf

1, 3, 4;

Gallun

1 bis 5;

Mittenwalde

1 bis 15;

Motzen

1 bis 7;

Ragow

1 bis 5, 7;

Schenkendorf

1 bis 4;

Telz

1 bis 8;

Töpchin

2, 4 bis 6;

Teupitz

Egsdorf

1 bis 3;

Teupitz

1;

Groß Köris

Groß Köris

Teltow-Fläming

Am Mellensee

Klausdorf

3, 5;

Mellensee

1 bis 4;

Saalow

3;

Blankenfelde-Mahlow

Dahlewitz

1, 4, 5;

Jühnsdorf

1 bis 6;

Ludwigsfelde

Genshagen

1;

Groß Schulzendorf

1 bis 4, 6, 7;

Kerzendorf

1;

Löwenbruch

1 bis 4;

Wietstock

2, 3;

Rangsdorf

Groß Machnow

1 bis 4;

Klein Kienitz

1, 2;

Rangsdorf

1 bis 3, 6, 7, 21;

Zossen

Dabendorf

1 bis 3, 7, 8;

Glienick

3, 5;

Horstfelde

1, 2;

Kallinchen

1 bis 3, 6;

Nächst Neuendorf

1;

Schöneiche

1;

Wünsdorf

1 bis 3, 5, 7, 8;

Zehrensdorf

9;

Zesch am See

1, 2;

Zossen

1 bis 14.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes

ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/2#abs-2 (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser

Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet;

als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1

aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen

Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten

topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1

bis 20 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist

die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 113

aufgeführten Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212861/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und

Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald und

Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der

Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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