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§ 8 VO-ID212860 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den

Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im

Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.