Von den
Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im
Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.
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Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im
Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.