Von den Verboten dieser Verordnung kann auf Antrag von der unteren
Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden. Dies gilt auch im Falle der
Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.
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Von den Verboten dieser Verordnung kann auf Antrag von der unteren
Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden. Dies gilt auch im Falle der
Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.