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§ 7 VO-ID212859 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Verboten dieser Verordnung kann auf Antrag von der unteren

Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden. Dies gilt auch im Falle der

Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.