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# § 2 VO-ID212859 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von

rund 9.915 Hektar. Es liegt in den Gemarkungen Priort, Döberitz, Dallgow,

Seeburg, Groß Glienicke, Sacrow, Fahrland, Neu Fahrland, Gatow, Potsdam,

Bornim, Marquardt, Kartzow, Krampnitz, Elstal, Nedlitz und Wustermark. Zur

Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze als Anlage 1 und eine

Liste der ganz oder teilweise betroffenen Gemarkungen und Flure als Anlage 2

beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in

Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie

eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im

Gelände ermöglichen die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten

zwölf topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich

für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2

aufgeführten 76 Flurkarten und den in Anlage 3 Nr. 3 aufgeführten

vier Liegenschaftskarten.

(3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt,

Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam, bei den Landkreisen Potsdam Mittelmark und

Havelland sowie bei der kreisfreien Stadt Potsdam, untere

Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos

eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212859 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/2

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