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§ 7 VO-ID212858 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die untere

Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch

im Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser

Verordnung.