Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“

VO-ID212858

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung zulässigen

Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3

des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise zu

beeinträchtigen;

Quellen, wie z.B. Quellsümpfe, Quellwiesen und Quellwälder,

Kleingewässer und Bachläufe nachteilig zu verändern, zu

beschädigen oder zu zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder

Ufergehölze, Ufervegetation sowie Findlinge zu beschädigen oder zu

beseitigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu

verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu

beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,

bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer

beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder

Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

Bodenschätze abzubauen, die Bodengestalt zu verändern, die

Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur

saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Veranstaltungen mit motorgetriebenen Fahrzeugen oder Modellflugzeugen

durchzuführen;

außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs.

3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter

Plätze sowie von Haus- und Kleingärten Wohnwagen aufzustellen oder

offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;

außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische

Gehölzpflanzungen vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird, unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt,

wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert

und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5