Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
VO-ID212858§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung zulässigen
Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen;
Quellen, wie z.B. Quellsümpfe, Quellwiesen und Quellwälder,
Kleingewässer und Bachläufe nachteilig zu verändern, zu
beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder
Ufergehölze, Ufervegetation sowie Findlinge zu beschädigen oder zu
beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,
bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer
beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
Bodenschätze abzubauen, die Bodengestalt zu verändern, die
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorgetriebenen Fahrzeugen oder Modellflugzeugen
durchzuführen;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs.
3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter
Plätze sowie von Haus- und Kleingärten Wohnwagen aufzustellen oder
offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt,
wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert
und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.