Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“

VO-ID212858

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist

die Erhaltung und Wiederherstellung der Schönheit, Vielfalt und

Eigenart einer glazial entstandenen und durch menschliche Nutzung

geprägten Landschaft, insbesondere der

für den Hohen Fläming typischen End- und

Grundmoränenlandschaft mit ausgedehnten Wäldern, Acker- und

Grünland, Trockentälern (Rummeln), Söllen, den

Flämingbächen, Findlingen und bewaldeten Kuppen als

landschaftsbestimmende Elemente,

großflächigen und ungestörten Wiesen- und Weidelandschaft

als charakteristische Landschaftseinheit des Baruther Urstromtales,

historisch geprägten Siedlungsstrukturen in ihrer

Ursprünglichkeit, Eigenart und Schönheit durch Vermeidung von

Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung,

der Alleen als landschaftliches Gliederungselement;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere

der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und

Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des

Bodenlebens sowie durch den Schutz der Böden vor Degradierung,

Überbauung, Abbau und Erosion,

der Stabilisierung des Regionalklimas als Frischluftentstehungsgebiet,

der Vielfalt, Ursprünglichkeit und Eigenart der Naturausstattung einer

durch menschliche Nutzung geprägten Natur- und Kulturlandschaft,

der Funktionsfähigkeit der Gewässer und ihrer Uferbereiche sowie

Quellen, Quellbäche und Teiche und ihrer Entwicklung zu naturnahen

Lebensräumen,

der gefährdeten Vegetationseinheiten, Pflanzengesellschaften und

Biotope, vor allem der naturnahen Wälder, Heidegesellschaften, Quellmoore

und Feuchtwiesen,

der für diese Landschaft charakteristischen und an deren weitgehende

Ungestörtheit gebundenen Lebensräume und Teillebensstätten

für Tierarten (z.B. für Fischotter) sowie Rast-, Brut-, Balz- und

Überwinterungsplätze für Wasser-, Greif- und

Großvogelarten;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes in seiner weitgehenden

Ungestörtheit als Ausgleichs- und Erholungsraum für eine

naturorientierte und naturverträgliche Erholung im Einzugsbereich des

angrenzenden Ballungsraumes Berlin und Potsdam;

die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige,

naturverträgliche Landnutzung.

§ 2 § 4