Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
VO-ID212858§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Schutzzweck ist
die Erhaltung und Wiederherstellung der Schönheit, Vielfalt und
Eigenart einer glazial entstandenen und durch menschliche Nutzung
geprägten Landschaft, insbesondere der
für den Hohen Fläming typischen End- und
Grundmoränenlandschaft mit ausgedehnten Wäldern, Acker- und
Grünland, Trockentälern (Rummeln), Söllen, den
Flämingbächen, Findlingen und bewaldeten Kuppen als
landschaftsbestimmende Elemente,
großflächigen und ungestörten Wiesen- und Weidelandschaft
als charakteristische Landschaftseinheit des Baruther Urstromtales,
historisch geprägten Siedlungsstrukturen in ihrer
Ursprünglichkeit, Eigenart und Schönheit durch Vermeidung von
Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung,
der Alleen als landschaftliches Gliederungselement;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und
Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des
Bodenlebens sowie durch den Schutz der Böden vor Degradierung,
Überbauung, Abbau und Erosion,
der Stabilisierung des Regionalklimas als Frischluftentstehungsgebiet,
der Vielfalt, Ursprünglichkeit und Eigenart der Naturausstattung einer
durch menschliche Nutzung geprägten Natur- und Kulturlandschaft,
der Funktionsfähigkeit der Gewässer und ihrer Uferbereiche sowie
Quellen, Quellbäche und Teiche und ihrer Entwicklung zu naturnahen
Lebensräumen,
der gefährdeten Vegetationseinheiten, Pflanzengesellschaften und
Biotope, vor allem der naturnahen Wälder, Heidegesellschaften, Quellmoore
und Feuchtwiesen,
der für diese Landschaft charakteristischen und an deren weitgehende
Ungestörtheit gebundenen Lebensräume und Teillebensstätten
für Tierarten (z.B. für Fischotter) sowie Rast-, Brut-, Balz- und
Überwinterungsplätze für Wasser-, Greif- und
Großvogelarten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes in seiner weitgehenden
Ungestörtheit als Ausgleichs- und Erholungsraum für eine
naturorientierte und naturverträgliche Erholung im Einzugsbereich des
angrenzenden Ballungsraumes Berlin und Potsdam;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige,
naturverträgliche Landnutzung.