Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“

VO-ID212858

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von

rund 75.441 Hektar. Es umfaßt die Hügellandschaft des Hohen

Fläming und die im Naturraum des Baruther Urstromtales gelegenen Belziger

Landschaftswiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/2#abs-2 (2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt Flächen der

folgenden Gemeinden: Baitz, Belzig, Benken, Bergholz, Borne, Brück,

Buchholz, Buckau, Cammer, Dahnsdorf, Damelang, Dippmannsdorf, Dretzen, Egelinde

zu Werbig, Fredersdorf, Freienthal zu Damelang, Garrey, Gömnigk zu

Brück, Görzke, Gräben, Grebs zu Glienecke, Groß Briesen,

Groß Marzehns, Grubo, Hagelberg, Hohenlobbese, Hohenspringe zu Werbig,

Hohenwerbig zu Niemegk, Jeserig, Jeserigerhütten, Klein Briesen zu

Groß Briesen, Klein Glien zu Hagelberg, Klein Marzehns, Klepzig,

Kranepuhl, Kuhlowitz und Belzig Gewerbe, Lehnsdorf, Locktow, Lübnitz,

Lühnsdorf, Lüsse, Lütte, Medewitz, Medewitzerhütten zu

Medewitz, Mörz, Mützdorf, Neschholz, Neuehütten, Neuendorf bei

Niemegk zu Rädigke, Niemegk, Preußnitz zu Kuhlowitz, Raben,

Ragösen, Rädigke, Reetz, Reetzerhütten und Wiesenburg Bahnhof,

Reppinichen, Rottstock, Schlamau, Schmerwitz zu Schlamau, Schwanebeck,

Steinberg, Trebitz zu Brück, Verlorenwasser zu Werbig, Werbig, Wiesenburg,

Wiesenburg Bahnh of, Wollin, Wutzow zu Hohenlobbese, Ziezow zu Locktow, Zixdorf

zu Garrey.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des

Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/2#abs-3 (3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes sowie die

Ausgrenzung der nicht im Landschaftsschutzgebiet liegenden Ortsbereiche der

Städte und Gemeinden ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung

aufgeführten topografischen Karten, Flurkarten, digitalisierten Karten und

Liegenschaftskarten mit ununterbrochener oder gestrichelter roter Linie

eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2

Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1

: 100 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes.

Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2

aufgeführten 18 topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000.

Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in

Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 95 Flurkarten, in den in Anlage 2 Nr. 4

aufgeführten 74 digitalisierten Karten und in den in Anlage 2 Nr. 5

aufgeführten zwei Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/2#abs-4 (4) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt,

Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark,

untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten

kostenlos eingesehen werden.

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