Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
VO-ID212858§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 75.441 Hektar. Es umfaßt die Hügellandschaft des Hohen
Fläming und die im Naturraum des Baruther Urstromtales gelegenen Belziger
Landschaftswiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/2#abs-2 (2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt Flächen der
folgenden Gemeinden: Baitz, Belzig, Benken, Bergholz, Borne, Brück,
Buchholz, Buckau, Cammer, Dahnsdorf, Damelang, Dippmannsdorf, Dretzen, Egelinde
zu Werbig, Fredersdorf, Freienthal zu Damelang, Garrey, Gömnigk zu
Brück, Görzke, Gräben, Grebs zu Glienecke, Groß Briesen,
Groß Marzehns, Grubo, Hagelberg, Hohenlobbese, Hohenspringe zu Werbig,
Hohenwerbig zu Niemegk, Jeserig, Jeserigerhütten, Klein Briesen zu
Groß Briesen, Klein Glien zu Hagelberg, Klein Marzehns, Klepzig,
Kranepuhl, Kuhlowitz und Belzig Gewerbe, Lehnsdorf, Locktow, Lübnitz,
Lühnsdorf, Lüsse, Lütte, Medewitz, Medewitzerhütten zu
Medewitz, Mörz, Mützdorf, Neschholz, Neuehütten, Neuendorf bei
Niemegk zu Rädigke, Niemegk, Preußnitz zu Kuhlowitz, Raben,
Ragösen, Rädigke, Reetz, Reetzerhütten und Wiesenburg Bahnhof,
Reppinichen, Rottstock, Schlamau, Schmerwitz zu Schlamau, Schwanebeck,
Steinberg, Trebitz zu Brück, Verlorenwasser zu Werbig, Werbig, Wiesenburg,
Wiesenburg Bahnh of, Wollin, Wutzow zu Hohenlobbese, Ziezow zu Locktow, Zixdorf
zu Garrey.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des
Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/2#abs-3 (3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes sowie die
Ausgrenzung der nicht im Landschaftsschutzgebiet liegenden Ortsbereiche der
Städte und Gemeinden ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung
aufgeführten topografischen Karten, Flurkarten, digitalisierten Karten und
Liegenschaftskarten mit ununterbrochener oder gestrichelter roter Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2
Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1
: 100 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes.
Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2
aufgeführten 18 topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in
Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 95 Flurkarten, in den in Anlage 2 Nr. 4
aufgeführten 74 digitalisierten Karten und in den in Anlage 2 Nr. 5
aufgeführten zwei Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212858/2#abs-4 (4) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark,
untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten
kostenlos eingesehen werden.