Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“
VO-ID212854§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung einer
für die norddeutsche Tiefebene typischen Niederungskulturlandschaft mit
ihrer charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist daher
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
des Wasserrückhalte- und Grundwasserneubildungspotentials der
Landschaft,
der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Entwicklung
hinsichtlich ihrer Filter-, Speicher- und Transformationseigenschaften,
Renaturierung der degradierten Moorböden und Schutz des Bodens vor
Überbauung, Verdichtung und Abbau,
des umfassenden Schutzes von Lebensräumen für seltene,
bestandsgefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten
sowie deren Lebensgemeinschaften,
der Pufferfunktion des Landschaftsschutzgebietes für die darin
liegenden Naturschutzgebiete,
von biotopvernetzenden Funktionen innerhalb des Schutzgebietes und zu
angrenzenden Naturräumen,
die Bewahrung der Landschaft vor weiterer Zersiedelung,
die Sicherung des Gebietes als Frischluftentstehungsgebiet und klimatische
Ausgleichsfläche;
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des eiszeitlich
entstandenen Landschaftsbildes mit seinen durch die menschliche Nutzung
geprägten mosaikartigen Strukturen, dem Wechsel von Offenlandschaften und
Wäldern sowie charakteristischen Ausstattungselementen, insbesondere
Fließgewässer, Gräben, Kleingewässer und deren
Ufervegetation,
Feuchtwiesen,
Flurgehölze, Landschaftshecken, Alleen, Baumgruppen,
Obstbaumbestände, strukturreiche Waldränder,
geomorphologische und geologische Bildungen;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die
naturnahe Erholung in der unmittelbaren Nähe zu den Ballungsräumen
Berlin und Potsdam;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche,
nachhaltige Landnutzung.