Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“

VO-ID212854

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung einer

für die norddeutsche Tiefebene typischen Niederungskulturlandschaft mit

ihrer charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist daher

die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere

des Wasserrückhalte- und Grundwasserneubildungspotentials der

Landschaft,

der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Entwicklung

hinsichtlich ihrer Filter-, Speicher- und Transformationseigenschaften,

Renaturierung der degradierten Moorböden und Schutz des Bodens vor

Überbauung, Verdichtung und Abbau,

des umfassenden Schutzes von Lebensräumen für seltene,

bestandsgefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten

sowie deren Lebensgemeinschaften,

der Pufferfunktion des Landschaftsschutzgebietes für die darin

liegenden Naturschutzgebiete,

von biotopvernetzenden Funktionen innerhalb des Schutzgebietes und zu

angrenzenden Naturräumen,

die Bewahrung der Landschaft vor weiterer Zersiedelung,

die Sicherung des Gebietes als Frischluftentstehungsgebiet und klimatische

Ausgleichsfläche;

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des eiszeitlich

entstandenen Landschaftsbildes mit seinen durch die menschliche Nutzung

geprägten mosaikartigen Strukturen, dem Wechsel von Offenlandschaften und

Wäldern sowie charakteristischen Ausstattungselementen, insbesondere

Fließgewässer, Gräben, Kleingewässer und deren

Ufervegetation,

Feuchtwiesen,

Flurgehölze, Landschaftshecken, Alleen, Baumgruppen,

Obstbaumbestände, strukturreiche Waldränder,

geomorphologische und geologische Bildungen;

die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die

naturnahe Erholung in der unmittelbaren Nähe zu den Ballungsräumen

Berlin und Potsdam;

die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche,

nachhaltige Landnutzung.

§ 2 § 4