Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“
VO-ID212854§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 23 077 Hektar. Es umfasst Teile des Havelländischen Luches, der
Grundmoränenplatte des Ländchens Glien sowie der Zehdenick-Spandauer
Havelniederung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/2#abs-2 (2) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Landkreis:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Havelland
Brieselang
Bredow
1 bis 4, 8, 9;
Brieselang
Brieselang
6, 9, 10 bis 15;
Brieselang
Zeestow
1, 2;
Dallgow-Döberitz
Dallgow
7 bis 10;
Falkensee
Falkensee
2, 20, 22 bis 28, 40, 41, 44 bis 53;
Nauen
Börnicke
3 bis 7;
Nauen
Nauen
2 bis 5, 7, 11, 38;
Nauen
Tietzow
5 bis 7;
Schönwalde-Glien
Das Große Teufelsbruch 01, 02
2, 3;
Schönwalde-Glien
Grünefeld
1 bis 8;
Schönwalde-Glien
Paaren
1 bis 4, 11, 13;
Schönwalde-Glien
Pausin
1 bis 11;
Schönwalde-Glien
Perwenitz
1 bis 7;
Schönwalde-Glien
Falkenhagen Forst 01
2;
Schönwalde-Glien
Schönwalde
1 bis 5, 11, 13, 18, 19, 22, 24, 28 bis 31;
Schönwalde-Glien
Wansdorf
1, 2, 4 bis 10;
Wustermark
Elstal
17;
Wustermark
Wustermark
1, 13, 17, 19, 22;
Oberhavel
Hennigsdorf
Hennigsdorf
1, 10 bis 16;
Kremmen
Börnicke 1
6;
Kremmen
Groß Ziethen
1 bis 4;
Kremmen
Staffelde
7, 8, 14, 15, 20;
Oberkrämer
Das große Teufelsbruch 3
5;
Oberkrämer
Bötzow
1 bis 9, 11 bis 15;
Oberkrämer
Eichstädt
1, 2, 5;
Oberkrämer
Falkenhagen Forst
1 bis 3;
Oberkrämer
Hennigsdorf 4
20;
Oberkrämer
Marwitz
1, 2, 5, 7 bis 10;
Oberkrämer
Neu Vehlefanz
1 bis 3;
Oberkrämer
Schwante
6, 7;
Oberkrämer
Vehlefanz
1 bis 3, 7, 8;
Oberkrämer
Wansdorf 1
11.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des
Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/2#abs-3 (3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser
Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2
Nr. 1 mit den Blattnummern 1 bis 4 aufgeführten Karten mit dem Titel
„Topografische Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
,Nauen-Brieselang-Krämer‘ “ im Maßstab 1 : 50 000 dienen
der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die in Anlage 2
Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 17 aufgeführten Karten mit dem Titel
„Topografische Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
,Nauen-Brieselang-Krämer‘ “ im Maßstab 1 : 10 000
ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den
Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 3 mit den Blattnummern
1 bis 376 aufgeführten Karten mit dem Titel „Flurkarte/Auszug aus der
Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
,Nauen-Brieselang-Krämer‘ “. Die Lage der Fluren innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes stellt die Karte mit dem Titel
„Flurübersichtskarte zur Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet ,Nauen-Brieselang-Krämer‘ “ dar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Havelland in
Nauen und Oberhavel in Oranienburg, untere Naturschutzbehörden, von
jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.