Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“

VO-ID212854

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der in § 5 zulässigen Handlungen sind im

Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Niedermoorgrünland umzubrechen;

Zwergstrauch- und Wachholderheiden, Trockenrasen oder offene

Binnendünen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu

zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder

Ufergehölze oder Ufervegetation zu beschädigen oder zu beseitigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu

verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu

beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,

bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer

beabsichtigt

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder

Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu

versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur

saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Veranstaltungen für motorbetriebene Wasserfahrzeuge und

Modellflugzeuge sowie Geländewagen durchzuführen;

nach dem 1. Januar 2000 außerhalb der nach öffentlichem Recht

zugelassenen Wege oder anderer rechtmäßig dazu bestimmter Anlagen zu

reiten; § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter

Plätze sowie von Hausgärten, Kleingärten und

Wochenendgrundstücken Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstellen zu

errichten oder zu betreiben;

im Wald Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang

hinaus durchzuführen;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu

erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht

verändert oder dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich

zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5