Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“

VO-ID212852

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege,

Entwicklung und Wiederherstellung des Gebietes benannt:

es wird eine Umwandlung von Kiefern- und Pappelforsten in standortgerechte

und strukturreiche Bestände im Sinne der in § 3 genannten Laubwald-

und Mischwaldbestände angestrebt;

überhöhte Reh- und Rotwildbestände sollen auf ein am

Schutzzweck orientiertes Maß reduziert werden;

besonders im Bereich des Spreenhagener Dünenbogens und der

Niederlehmer Sandberge sollen Trockenlebensräume gefördert werden.

Dazu sollen Forste vorzugsweise an südexponierten Hängen aufgelichtet

und kleinere Offenflächen geschaffen werden;

die Müggelspree soll durch Rückbau von Ufersicherungen und

Verwallungen, Anhebung der Gewässersohle sowie durch Reaktivierung von

Altarmen zu einem naturnahen Tieflandfluss entwickelt werden;

es sollen Gewässerrandstreifen angelegt werden;

die biologische Durchgängigkeit der Fließgewässer soll

durch Aufstiegsanlagen und ökologisch gestalteten Anschluss der

Nebengewässer sichergestellt werden;

die Niedermoore sollen durch möglichst geringe

Grundwasserflurabstände stabilisiert werden;

Quellbereiche und Ufer entlang der Grünheide-Kageler Seenkette sowie

Brutstätten störungsempfindlicher Arten sollen durch Besucherlenkung

gesichert werden;

das Grünland der Niederungen soll extensiv bewirtschaftet werden;

Landschaftselemente wie Streuobstwiesen, Feldgehölze, Hecken,

Kopfweiden, Baumreihen aus heimischen Gehölzen und andere für den

Biotopverbund in der Offenlandschaft bedeutende Strukturelemente sollen

gefördert werden;

die landschaftsorientierte Erholungsnutzung soll durch geeignete

Lenkungsmaßnahmen wie die gezielte Ausweisung von separaten Wander-, Rad-

und Reitwegen sowie von geeigneten Rastplätzen gesichert werden;

die Einbindung von Ortsrändern und Einzelbauwerken in die Landschaft

soll durch geeignete Gehölzpflanzungen verbessert werden;

nicht mehr benötigte landwirtschaftliche, militärische oder

gewerbliche Anlagen sollen zurückgebaut werden.

§ 5 § 7