Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“
VO-ID212852§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege,
Entwicklung und Wiederherstellung des Gebietes benannt:
es wird eine Umwandlung von Kiefern- und Pappelforsten in standortgerechte
und strukturreiche Bestände im Sinne der in § 3 genannten Laubwald-
und Mischwaldbestände angestrebt;
überhöhte Reh- und Rotwildbestände sollen auf ein am
Schutzzweck orientiertes Maß reduziert werden;
besonders im Bereich des Spreenhagener Dünenbogens und der
Niederlehmer Sandberge sollen Trockenlebensräume gefördert werden.
Dazu sollen Forste vorzugsweise an südexponierten Hängen aufgelichtet
und kleinere Offenflächen geschaffen werden;
die Müggelspree soll durch Rückbau von Ufersicherungen und
Verwallungen, Anhebung der Gewässersohle sowie durch Reaktivierung von
Altarmen zu einem naturnahen Tieflandfluss entwickelt werden;
es sollen Gewässerrandstreifen angelegt werden;
die biologische Durchgängigkeit der Fließgewässer soll
durch Aufstiegsanlagen und ökologisch gestalteten Anschluss der
Nebengewässer sichergestellt werden;
die Niedermoore sollen durch möglichst geringe
Grundwasserflurabstände stabilisiert werden;
Quellbereiche und Ufer entlang der Grünheide-Kageler Seenkette sowie
Brutstätten störungsempfindlicher Arten sollen durch Besucherlenkung
gesichert werden;
das Grünland der Niederungen soll extensiv bewirtschaftet werden;
Landschaftselemente wie Streuobstwiesen, Feldgehölze, Hecken,
Kopfweiden, Baumreihen aus heimischen Gehölzen und andere für den
Biotopverbund in der Offenlandschaft bedeutende Strukturelemente sollen
gefördert werden;
die landschaftsorientierte Erholungsnutzung soll durch geeignete
Lenkungsmaßnahmen wie die gezielte Ausweisung von separaten Wander-, Rad-
und Reitwegen sowie von geeigneten Rastplätzen gesichert werden;
die Einbindung von Ortsrändern und Einzelbauwerken in die Landschaft
soll durch geeignete Gehölzpflanzungen verbessert werden;
nicht mehr benötigte landwirtschaftliche, militärische oder
gewerbliche Anlagen sollen zurückgebaut werden.