Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“

VO-ID212852

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212852/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche

Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten

Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie

§ 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gelten;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg

entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

dass § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land

Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die

Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten

Flächen mit der Maßgabe, dass

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und

Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der

Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch

verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und

Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des

Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass

ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend

ausgeschlossen sind;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen

mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und mit der

Maßgabe, dass

Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,

dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand

erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche

Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,

keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;

die bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraßen;

nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;

die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von

Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der

gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße

Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich

der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie der

Bundeswasserstraßen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen

Anpassung der Infrastruktur an umweltrechtliche Erfordernisse auf räumlich

abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im

Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine

Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer

öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,

ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;

Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in

rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen,

Park- und Gartenanlagen;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten

Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

der Abbau von Bodenbestandteilen auf der Grundlage des bergrechtlichen

Planfeststellungsbeschlusses zum „Sandtagebau Niederlehme –

Inanspruchnahme Teilfeld VI“;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die

von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet

worden sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenflächen und

Altlastenverdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und

der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß

Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im

Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene

Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als

hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder

Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder im

Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und

Verkehr zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes-

und Kreisstraßen im Land Brandenburg vom 15. August 1997 an Straßen

und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere

Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende

Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212852/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 für das Betreten und Befahren des

Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht

für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen

Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte

Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer

zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung

ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

§ 4 § 6