Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“
VO-ID212852§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212852/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche
Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie
§ 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gelten;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land
Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die
Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und
Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der
Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch
verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und
Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass
ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend
ausgeschlossen sind;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und mit der
Maßgabe, dass
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
die bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraßen;
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von
Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der
gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie der
Bundeswasserstraßen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
Anpassung der Infrastruktur an umweltrechtliche Erfordernisse auf räumlich
abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im
Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine
Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer
öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,
ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in
rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen,
Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
der Abbau von Bodenbestandteilen auf der Grundlage des bergrechtlichen
Planfeststellungsbeschlusses zum „Sandtagebau Niederlehme –
Inanspruchnahme Teilfeld VI“;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die
von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet
worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenflächen und
Altlastenverdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und
der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im
Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als
hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder im
Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen im Land Brandenburg vom 15. August 1997 an Straßen
und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere
Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende
Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212852/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 für das Betreten und Befahren des
Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht
für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte
Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung
ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.