Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“

VO-ID212850

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des

Landschaftsbildes, insbesondere

der landschaftsprägenden, zum großen Teil naturnahen

Flußniederung der Havel mit ihrem mäandrierenden Flußlauf, den

Altarmen, Inseln und Verlandungszonen sowie der sie begrenzenden End-, Stauch-

und Grundmoränengebiete,

der durch den Wechsel von Röhrichten, Feuchtgrünland,

kleinflächigen Wäldern und Trockenrasen strukturierten, offenen

Kulturlandschaft,

der historisch entstandenen, weiträumigen Siedlungsstrukturen mit

Alleen, Wiesen, Weiden, Äckern und Obstpflanzungen;

die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere

des naturnahen Verlaufs der Havel, der Uferzonen, der Verlandungs- und

Überflutungsbereiche und der Regenerationsfähigkeit der

Gewässer,

der weiträumigen, wechselhaften Landschaftsstruktur mit

vielfältigen Biotopen und Landschaftselementen wie Röhrichten,

Feuchtwiesen, Bruchwäldern, Feldgehölzen, Hecken,

Solitärbäumen, Äckern und Trockenrasen,

der Lebensbedingungen und Lebensräume von gefährdeten

Pflanzengesellschaften wie Schwimmblatt- und Feuchtwiesengesellschaften,

Erlenbrüche, Eichenmischwälder, kontinentale Trockenrasen- und

vereinzelte Salzstellengesellschaften sowie von gefährdeten Tierarten,

der Funktionsfähigkeit der Böden durch die Sicherung und

Förderung der natürlichen Vielfalt an Bodeneigenschaften sowie den

Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,

der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes und der Wassergüte

der Still- und Fließgewässer sowie der Sicherung und

Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Grundwasserneubildung,

wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen der Biotopvernetzung zum

Naturschutzgebiet "Rietzer See" und den Landschaftsschutzgebieten

"Westhavelland" und "Potsdamer Wald- und Havelseengebiet";

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen

Bedeutung für die naturnahe Erholung im Einzugsbereich der

Ballungsräume Brandenburg und Potsdam, insbesondere

durch eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßten

Förderung der Erlebbarkeit des Landschaftsraums, vor allem der

Gewässer und Niederungsgebiete,

durch eine Verbesserung der landschaftlichen Einbindung der

Siedlungsbereiche unter Berücksichtigung der historisch gewachsenen

dörflichen Strukturen;

die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche

und nachhaltige Landnutzung.

§ 2 § 4