Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“

VO-ID212850

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung

zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß

§ 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen

verboten:

Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise

zu beeinträchtigen;

Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu

zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder

Ufergehölze, Ufervegetation, Schwimmblattgesellschaften oder

ähnlichen Bewuchs zu verändern, zu beschädigen oder zu

beseitigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des

Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das

Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck

zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf

insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder

Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu

versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur

saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

die Gewässer, ausgenommen die Landes- und Bundeswasserstraßen,

mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und

gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten offene Feuerstellen zu

errichten oder zu betreiben, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, ausgenommen

zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu

erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht

verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich

zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5