Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“
VO-ID212850§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung
zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß
§ 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen
verboten:
Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise
zu beeinträchtigen;
Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu
zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder
Ufergehölze, Ufervegetation, Schwimmblattgesellschaften oder
ähnlichen Bewuchs zu verändern, zu beschädigen oder zu
beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des
Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das
Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf
insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
die Gewässer, ausgenommen die Landes- und Bundeswasserstraßen,
mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und
gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten offene Feuerstellen zu
errichten oder zu betreiben, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, ausgenommen
zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.