Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“

VO-ID212850

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von

rund 9.381 Hektar. Es liegt im Landschaftsraum "Brandenburg-Potsdamer

Havelgebiet" zwischen den Städten Brandenburg an der Havel und Ketzin

und schließt im Norden Teile der "Nauener Platte", im

Süden Teile des "Lehniner Landes" ein.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des

Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/2#abs-2 (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in

Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter

Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in

Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten topografischen

Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50 000, Kartenblätter 0807-3

und 0807-4, dienen der räumlichen Einordnung des

Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die

in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 13 topografischen Karten im Maßstab 1

: 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in

den in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 78 Flurkarten und in den in Nummer 4

aufgeführten drei Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/2#abs-3 (3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt,

Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie bei dem Landkreis Potsdam-Mittelmark

und der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere

Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos

eingesehen werden.

§ 1 § 3