Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elbaue Mühlberg“

VO-ID212846

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212846/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 408 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt: Gemarkung: Flure:

Mühlberg/Elbe

Altenau

3, 4, 7;

Mühlberg/Elbe

Brottewitz

1, 2, 3;

Mühlberg/Elbe

Fichtenberg

1, 6;

Mühlberg/Elbe

Martinskirchen

1, 2, 3, 4;

Mühlberg/Elbe

Mühlberg

1 bis 13;

Bad Liebenwerda

Neuburxdorf

4.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212846/2#abs-2 (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212846/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3