Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elbaue Mühlberg“
VO-ID212846§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212846/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 408 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Stadt: Gemarkung: Flure:
Mühlberg/Elbe
Altenau
3, 4, 7;
Mühlberg/Elbe
Brottewitz
1, 2, 3;
Mühlberg/Elbe
Fichtenberg
1, 6;
Mühlberg/Elbe
Martinskirchen
1, 2, 3, 4;
Mühlberg/Elbe
Mühlberg
1 bis 13;
Bad Liebenwerda
Neuburxdorf
4.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212846/2#abs-2 (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212846/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.