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§ 2 VO-ID212846 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elbaue Mühlberg“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 408 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt: Gemarkung: Flure:

Mühlberg/Elbe

Altenau

3, 4, 7;

Mühlberg/Elbe

Brottewitz

1, 2, 3;

Mühlberg/Elbe

Fichtenberg

1, 6;

Mühlberg/Elbe

Martinskirchen

1, 2, 3, 4;

Mühlberg/Elbe

Mühlberg

1 bis 13;

Bad Liebenwerda

Neuburxdorf

4.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.