(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 408 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Stadt: Gemarkung: Flure:
Mühlberg/Elbe
Altenau
3, 4, 7;
Mühlberg/Elbe
Brottewitz
1, 2, 3;
Mühlberg/Elbe
Fichtenberg
1, 6;
Mühlberg/Elbe
Martinskirchen
1, 2, 3, 4;
Mühlberg/Elbe
Mühlberg
1 bis 13;
Bad Liebenwerda
Neuburxdorf
4.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.