Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“
VO-ID212845§ 7 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige untere
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch
im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.