Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“
VO-ID212845§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 48 200 Hektar. Es liegt in den Landschaftsräumen „Prignitz und
Ruppiner Land“ sowie dem „Nordbrandenburgischen Wald- und
Seengebiet“ und umfasst Flächen im Bereich der Ämter
Fehrbellin, Gransee und Gemeinden, Lindow (Mark), Neuruppin, Rheinsberg,
Temnitz und Wittstock-Land. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die
Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1
beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/2#abs-2 (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in
Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter
Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in
Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten sieben topografischen Karten
im Maßstab 1 : 50 000 dienen der räumlichen Einordnung des
Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die
in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 35 topografischen Karten im Maßstab 1
: 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in
den in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 250 Flurkarten und in den in Nummer 4
aufgeführten 17 Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für
Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oberhavel und
Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.