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§ 2 VO-ID212845 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von

rund 48 200 Hektar. Es liegt in den Landschaftsräumen „Prignitz und

Ruppiner Land“ sowie dem „Nordbrandenburgischen Wald- und

Seengebiet“ und umfasst Flächen im Bereich der Ämter

Fehrbellin, Gransee und Gemeinden, Lindow (Mark), Neuruppin, Rheinsberg,

Temnitz und Wittstock-Land. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die

Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1

beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in

Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter

Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in

Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten sieben topografischen Karten

im Maßstab 1 : 50 000 dienen der räumlichen Einordnung des

Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die

in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 35 topografischen Karten im Maßstab 1

: 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in

den in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 250 Flurkarten und in den in Nummer 4

aufgeführten 17 Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für

Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oberhavel und

Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während

der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.