Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
VO-ID212843§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
daß § 4 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 6 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,
Höhlenbäume erhalten bleiben;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur
Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig
dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,
daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend
ausgeschlossen ist,
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Ausübung der Angelfischerei gilt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von
Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der
gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als
hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Gestaltung der
Nachbetriebsphase und Stillegung des Kernkraftwerkes Rheinsberg notwendig sind,
zur Verwahrung von und zum Umgang mit den beim Rückbau anfallenden
radioaktiven Stoffen sowie alle Maßnahmen zur Anlage- und
Umgebungsüberwachung;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 8 in
rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen,
Park- und Gartenanlagen;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf
räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als
solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen
eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer
öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,
ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
Maßnahmen im Rahmen einer gedenkstättenbezogenen Nutzung der
Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere
Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann hinsichtlich der Art und Weise der
Durchführung der Maßnahmen Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem
Schutzzweck treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 7 dieser Verordnung für das Befahren
und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen
gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach
§ 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.