Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“

VO-ID212843

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

daß § 4 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 6 gelten;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

daß

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,

Höhlenbäume erhalten bleiben;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische

Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur

Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land

Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche

Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig

dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,

daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend

ausgeschlossen ist,

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Ausübung der Angelfischerei gilt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß

Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,

daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand

erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche

Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden;

die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von

Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der

gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße

Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich

der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten

Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und

Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der

zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene

Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als

hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder

Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Gestaltung der

Nachbetriebsphase und Stillegung des Kernkraftwerkes Rheinsberg notwendig sind,

zur Verwahrung von und zum Umgang mit den beim Rückbau anfallenden

radioaktiven Stoffen sowie alle Maßnahmen zur Anlage- und

Umgebungsüberwachung;

Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 8 in

rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen,

Park- und Gartenanlagen;

Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen

Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf

räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als

solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen

eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer

öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,

ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;

Maßnahmen im Rahmen einer gedenkstättenbezogenen Nutzung der

Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere

Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann hinsichtlich der Art und Weise der

Durchführung der Maßnahmen Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem

Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 7 dieser Verordnung für das Befahren

und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen

gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die

zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den

Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte

und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und

Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in

Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach

§ 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6