Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“

VO-ID212843

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem

Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder

Ufergehölze, Röhrichte der Verlandungszonen, Ufervegetation,

Schwimmblattgesellschaften, Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen

oder zu beseitigen;

Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu

beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-,

Erdniedermoor) angepaßte Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung

des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;

Trocken- oder Magerrasen, Kleingewässer, insbesondere Sölle,

nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu

verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu

beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,

bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer

beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder

Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, Bodenschätze abzubauen, Böden

zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur

saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter

Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene

Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;

Sportveranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

Grünland dauerhaft in eine andere Nutzungsart zu überführen;

in Röhrichte wasserseitig einzudringen;

außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische

Gehölzpflanzungen vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu

erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht

verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich

zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212843/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5