Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
VO-ID212843§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und
Entwicklung des Gebietes festgelegt:
Naturferne Abschnitte von Fließgewässern sollen durch
Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, die den Erhalt und
die Unterstützung von Mäandern, Flachufern, Uferabbrüchen und
Auskolkungen einschließt, umgestaltet werden.
An ausgewählten Uferbereichen der Seen soll in Absprache mit den
Nutzungsberechtigten eine Reduzierung und Konzentration der Steganlagen und
Bootsschuppen in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck, insbesondere zum
Schutz störungsempfindlicher Arten, angestrebt werden.
In geeigneten Bereichen wie Niedermoorstandorten und Feuchtwiesen soll der
Grundwasserstand angehoben werden.
An ausgewählten geeigneten Gewässerufern sollen Randstreifen in
einer Breite von 10 Metern ungenutzt bleiben; mittelfristig soll die Nutzung
der daran landseitig anschließenden jeweils 40 Meter breiten Streifen nur
extensiv erfolgen, außerhalb des Waldes möglichst in Form von
Dauergrünland.
Artenreiche Feuchtwiesen und Trockenrasen sollen durch die Nutzung als
Mähwiese, Weide oder entsprechende Pflegemaßnahmen erhalten und
gefördert werden.
Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von
Waldrandstrukturen verbessert werden.
Zum Schutz der für den Arten- und Biotopschutz bedeutenden und
sensiblen Bereiche sollen Maßnahmen für die Besucherlenkung
erfolgen, insbesondere durch die Anlage eines Netzes von Rad-, Reit- und
Wanderwegen.
Alleen, Streuobstwiesen, Hecken und Kopfweidenbestände sollen zur
Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen durch Pflege, Nachpflanzung
und Neuanlage erhalten und gefördert werden.
Historische Formen der Landnutzung, beispielsweise Hutungen, Mittel- oder
Niederwald sowie die Wiesenstreunutzung sollen an ausgewählten Beispielen
erhalten oder entwickelt werden.
Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise
auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch
Erdverlegung ersetzt werden.
Naturnahe Waldbestände und natürliche Waldgesellschaften sollen
in ihrer Dynamik erhalten bleiben und gefördert werden.
Die Wälder sollen langfristig naturnäher, gemischt und
strukturiert gestaltet werden mit dem Ziel, ökologisch intakte Wälder
mit hohem Wertholzanteil zu schaffen.
Bei der Bewirtschaftung der Wälder soll Naturverjüngung
gegenüber der Pflanzung der Vorrang eingeräumt und auf
Bodenbearbeitung möglichst verzichtet werden.
Der Anbau von fremdländischen Baumarten im Wald sollte nur mit in der
Region bewährten Herkünften, auf kleinen Flächen und im geringen
Umfang erfolgen.
Der Anteil von starkdimensionierten Bäumen hohen Alters soll
langfristig erhöht und zunehmend einzelstammweise genutzt werden.
Die Waldbestände auf Sonderstandorten, zum Beispiel Bruchwälder
oder Wälder trocken-warmer Standorte, an Steilhängen, auf den an Seen
anschließenden Hängen oder an Gewässerrändern im
Einzugsbereich von Seen, sollen als Dauerwald ausschließlich einzelstamm-
bis gruppenweise genutzt werden.
Die Minimierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Wald soll durch
integrierte, biotechnologische Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
erfolgen.
Die Ernte in der Forstwirtschaft soll durch boden- und bestandsschonende
Verfahren erfolgen.
Die Wildbestände sollen zur Schonung der natürlichen
Verjüngung und der Pflanzenvielfalt auf eine für die naturnahe
Waldbewirtschaftung verträgliche Dichte reduziert werden.
Der Fischbesatz soll mit einem naturnahen Artenspektrum und
Populationsstärken erfolgen, die nicht über ein
gewässerverträgliches Maß hinausgehen, um eine Eutrophierung
der Gewässer zu vermeiden und damit die Wasserqualität möglichst
zu verbessern.