Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“

VO-ID212843

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und

Entwicklung des Gebietes festgelegt:

Naturferne Abschnitte von Fließgewässern sollen durch

Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, die den Erhalt und

die Unterstützung von Mäandern, Flachufern, Uferabbrüchen und

Auskolkungen einschließt, umgestaltet werden.

An ausgewählten Uferbereichen der Seen soll in Absprache mit den

Nutzungsberechtigten eine Reduzierung und Konzentration der Steganlagen und

Bootsschuppen in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck, insbesondere zum

Schutz störungsempfindlicher Arten, angestrebt werden.

In geeigneten Bereichen wie Niedermoorstandorten und Feuchtwiesen soll der

Grundwasserstand angehoben werden.

An ausgewählten geeigneten Gewässerufern sollen Randstreifen in

einer Breite von 10 Metern ungenutzt bleiben; mittelfristig soll die Nutzung

der daran landseitig anschließenden jeweils 40 Meter breiten Streifen nur

extensiv erfolgen, außerhalb des Waldes möglichst in Form von

Dauergrünland.

Artenreiche Feuchtwiesen und Trockenrasen sollen durch die Nutzung als

Mähwiese, Weide oder entsprechende Pflegemaßnahmen erhalten und

gefördert werden.

Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von

Waldrandstrukturen verbessert werden.

Zum Schutz der für den Arten- und Biotopschutz bedeutenden und

sensiblen Bereiche sollen Maßnahmen für die Besucherlenkung

erfolgen, insbesondere durch die Anlage eines Netzes von Rad-, Reit- und

Wanderwegen.

Alleen, Streuobstwiesen, Hecken und Kopfweidenbestände sollen zur

Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen durch Pflege, Nachpflanzung

und Neuanlage erhalten und gefördert werden.

Historische Formen der Landnutzung, beispielsweise Hutungen, Mittel- oder

Niederwald sowie die Wiesenstreunutzung sollen an ausgewählten Beispielen

erhalten oder entwickelt werden.

Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise

auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch

Erdverlegung ersetzt werden.

Naturnahe Waldbestände und natürliche Waldgesellschaften sollen

in ihrer Dynamik erhalten bleiben und gefördert werden.

Die Wälder sollen langfristig naturnäher, gemischt und

strukturiert gestaltet werden mit dem Ziel, ökologisch intakte Wälder

mit hohem Wertholzanteil zu schaffen.

Bei der Bewirtschaftung der Wälder soll Naturverjüngung

gegenüber der Pflanzung der Vorrang eingeräumt und auf

Bodenbearbeitung möglichst verzichtet werden.

Der Anbau von fremdländischen Baumarten im Wald sollte nur mit in der

Region bewährten Herkünften, auf kleinen Flächen und im geringen

Umfang erfolgen.

Der Anteil von starkdimensionierten Bäumen hohen Alters soll

langfristig erhöht und zunehmend einzelstammweise genutzt werden.

Die Waldbestände auf Sonderstandorten, zum Beispiel Bruchwälder

oder Wälder trocken-warmer Standorte, an Steilhängen, auf den an Seen

anschließenden Hängen oder an Gewässerrändern im

Einzugsbereich von Seen, sollen als Dauerwald ausschließlich einzelstamm-

bis gruppenweise genutzt werden.

Die Minimierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Wald soll durch

integrierte, biotechnologische Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen

erfolgen.

Die Ernte in der Forstwirtschaft soll durch boden- und bestandsschonende

Verfahren erfolgen.

Die Wildbestände sollen zur Schonung der natürlichen

Verjüngung und der Pflanzenvielfalt auf eine für die naturnahe

Waldbewirtschaftung verträgliche Dichte reduziert werden.

Der Fischbesatz soll mit einem naturnahen Artenspektrum und

Populationsstärken erfolgen, die nicht über ein

gewässerverträgliches Maß hinausgehen, um eine Eutrophierung

der Gewässer zu vermeiden und damit die Wasserqualität möglichst

zu verbessern.

§ 5 § 7