Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“

VO-ID212843

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist

die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere

hinsichtlich der landschaftstypischen, großen zusammenhängenden,

zum Teil naturnahen Wälder, die eine besondere Bedeutung für den

Boden- und Wasserhaushalt, das Filter- und Speichervermögen des Bodens

sowie für das Klima und die Frischluftentstehung haben,

zur Sicherung und Entwicklung der naturnahen Dynamik der Gewässer im

Wassereinzugsgebiet der Oberen Havel, vor allem der Klarwasserseen und der

Moore sowie zur Verbesserung der durch Nährstoffeintrag

beeinträchtigten Wasserqualität,

zum Schutz des Bodens vor Degradierung, Erosion, Verdichtung und vor

Störung des natürlichen Nährstoffgleichgewichts im Waldbereich,

zur Erhaltung und Förderung der charakteristischen Reichhaltigkeit und

Vielfalt an Lebensräumen für zahlreiche seltene oder nach § 20 a

Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng

geschützte Tier- und Pflanzenarten. Dies gilt unter anderem für

Arten, die auf naturnahe Mischwälder, Eichen- und Buchenwälder,

Erlenbruchwälder, zum Teil oligotrophe Moore, Niedermoore, Torf- und

Tonstiche, artenreiches Feuchtgrünland, Röhricht- und Schilfzonen,

Gewässerränder, teilweise verlandende Stand- und

Fließgewässer, Heiden, Sukzessionsflächen, Wald-Feld-Säume

oder Mager-, Halbtrocken- und Trockenrasen angewiesen sind,

zur Bewahrung einer Pufferzone für Naturschutzgebiete und für die

großräumige Bewahrung und Entwicklung der Vernetzung von

Landschaftsräumen mit Wald-, Gewässer- und

Feuchtgebietsökosystemen zwischen dem Müritzseengebiet im Norden, dem

uckermärkischen Seengebiet und der Schorfheide im Osten sowie der

Zehdenick-Spandauer Havelniederung im Süden und zur Bewahrung des

Biotopverbundes für störanfällige und große

Lebensräume beanspruchende Arten,

zur Erhaltung großer, zusammenhängender Ruheräume mit

geringer Belastung durch Schadstoffe, Landschaftszerschneidung oder

-zersiedlung;

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des

Landschaftsbildes eines für die Mecklenburgische Seenplatte und das

Nordbrandenburgische Platten- und Hügelland repräsentativen und

charakteristischen Ausschnittes eines eiszeitlich geprägten Wald- und

Seengebietes, insbesondere

der geologischen Strukturen wie End- und Grundmoränen, Talauen,

Fließrinnen, Toteisseen, Sander, Binnendünen, Sölle und

Findlinge,

einer reich gegliederten, gebietstypischen, traditionellen Kulturlandschaft

mit ausgedehnten naturnahen Wäldern, eingelagerten Rodungsinseln,

Fließgewässern mit angrenzenden Grünlandbereichen, mit

Streuobstwiesen, Ackerland und Brachen,

historisch sowie ökologisch wertvoller Kulturlandschaftselemente wie

Alleen, Parks, Feldgehölze, Hecken, Kopfweidenbestände, Dorfteiche,

Lehmgruben, Feldsteinpflasterstraßen, Brücken, Furten,

Feldsteinmauern, Lesesteinhaufen und typische Siedlungsstrukturen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen

Bedeutung für die naturnahe Erholung, insbesondere für den

Ballungsraum Berlin;

die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und

naturverträgliche Landnutzung.

§ 2 § 4