Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
VO-ID212843§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
hinsichtlich der landschaftstypischen, großen zusammenhängenden,
zum Teil naturnahen Wälder, die eine besondere Bedeutung für den
Boden- und Wasserhaushalt, das Filter- und Speichervermögen des Bodens
sowie für das Klima und die Frischluftentstehung haben,
zur Sicherung und Entwicklung der naturnahen Dynamik der Gewässer im
Wassereinzugsgebiet der Oberen Havel, vor allem der Klarwasserseen und der
Moore sowie zur Verbesserung der durch Nährstoffeintrag
beeinträchtigten Wasserqualität,
zum Schutz des Bodens vor Degradierung, Erosion, Verdichtung und vor
Störung des natürlichen Nährstoffgleichgewichts im Waldbereich,
zur Erhaltung und Förderung der charakteristischen Reichhaltigkeit und
Vielfalt an Lebensräumen für zahlreiche seltene oder nach § 20 a
Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng
geschützte Tier- und Pflanzenarten. Dies gilt unter anderem für
Arten, die auf naturnahe Mischwälder, Eichen- und Buchenwälder,
Erlenbruchwälder, zum Teil oligotrophe Moore, Niedermoore, Torf- und
Tonstiche, artenreiches Feuchtgrünland, Röhricht- und Schilfzonen,
Gewässerränder, teilweise verlandende Stand- und
Fließgewässer, Heiden, Sukzessionsflächen, Wald-Feld-Säume
oder Mager-, Halbtrocken- und Trockenrasen angewiesen sind,
zur Bewahrung einer Pufferzone für Naturschutzgebiete und für die
großräumige Bewahrung und Entwicklung der Vernetzung von
Landschaftsräumen mit Wald-, Gewässer- und
Feuchtgebietsökosystemen zwischen dem Müritzseengebiet im Norden, dem
uckermärkischen Seengebiet und der Schorfheide im Osten sowie der
Zehdenick-Spandauer Havelniederung im Süden und zur Bewahrung des
Biotopverbundes für störanfällige und große
Lebensräume beanspruchende Arten,
zur Erhaltung großer, zusammenhängender Ruheräume mit
geringer Belastung durch Schadstoffe, Landschaftszerschneidung oder
-zersiedlung;
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes eines für die Mecklenburgische Seenplatte und das
Nordbrandenburgische Platten- und Hügelland repräsentativen und
charakteristischen Ausschnittes eines eiszeitlich geprägten Wald- und
Seengebietes, insbesondere
der geologischen Strukturen wie End- und Grundmoränen, Talauen,
Fließrinnen, Toteisseen, Sander, Binnendünen, Sölle und
Findlinge,
einer reich gegliederten, gebietstypischen, traditionellen Kulturlandschaft
mit ausgedehnten naturnahen Wäldern, eingelagerten Rodungsinseln,
Fließgewässern mit angrenzenden Grünlandbereichen, mit
Streuobstwiesen, Ackerland und Brachen,
historisch sowie ökologisch wertvoller Kulturlandschaftselemente wie
Alleen, Parks, Feldgehölze, Hecken, Kopfweidenbestände, Dorfteiche,
Lehmgruben, Feldsteinpflasterstraßen, Brücken, Furten,
Feldsteinmauern, Lesesteinhaufen und typische Siedlungsstrukturen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen
Bedeutung für die naturnahe Erholung, insbesondere für den
Ballungsraum Berlin;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und
naturverträgliche Landnutzung.